Statuten der Appenzellischen Offiziersgesellschaft
Art. 1 Zweck
Die Appenzellische Offiziersgesellschaft (AOG) verfolgt den Zweck, das Wehrwesen zu fördern und die Kameradschaft unter den Offizieren zu pflegen.
Die Gesellschaft hat das Patronat über die Appenzellische Winkelriedstiftung (WRSt); sie unterstützt die ausserdienstliche Tätigkeit der Offiziere, Unteroffiziere und militärerischer Verbände.
Art. 2 Verhältnis zur SOG
Die AOG bildet eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG).
Art. 3 Die Organe der AOG sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsrevisoren.
Art. 4 Hauptversammlung
Es findet jährlich eine ordentliche Hauptversammlung statt. Der Vorstand oder 30 Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen.
Ort und Zeit der Hauptversammlungen bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung der Landesteile.
Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
Geschäfte der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten,
b) Entgegennahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
c) Entgegennahme der Kassa- und Revisorenberichte der AOG und der WRSt,
d) Bestimmung der Jahresbeiträge,
e) Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrates auf die Dauer von zwei Jahren,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Ausschluss von Mitgliedern,
h) Festsetzung und Änderung der Statuten der AOG bzw. der WRSt.
Art. 5 Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident,
b) Vizepräsident,
c) Gesellschaftskassier (AOG),
d) Aktuar,
e) Fürsorgechef oder Fürsorgeteam,
f) Kassier der WRSt,
g) Beisitzer.
Der Vorstand führt die AOG gemäss ihren Zielsetzungen und vertritt sie nach aussen.
Seine Befugnisse sind insbesondere die folgenden:
a) Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
b) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens,
c) Vorschlag betreffend Höhe der Jahresbeitrages,
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts im Fürsorgebereich,
e) Entgegennahme des Berichts betreffend Anlagetätigkeit,
f) Zusammenarbeit mit der SOG,
g) Bestimmung von Delegationen.
Art. 6 Rechnungsrevisoren
Die drei Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Gesellschaftskasse, die Rechnung der WRSt und die Fürsorgekasse. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag.
Art. 7 Sektionen
Lokale Offiziersgesellschaften in Ausserrhoden oder Innerrhoden sind die Sektionen der AOG.
Militärische Vereine, welche von der AOG technische oder finanzielle Unterstützung wünschen, haben dem Vorstand der AOG Bericht über Ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 8 Mitgliedschaft
In Ausserrhoden oder Innerrhoden wohnende AdA im Offiziersrang, in appenzellischen Einheiten oder in Stäben Dienst leistende AdA im Offiziersrang werden ohne gegenteilige Erklärung als Mitglied der AOG betrachtet.
Mitglieder, die die genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, können der AOG weiterhin angehören. Die Mitgliedschaft dauert über die Entlassung aus der Wehrpflicht hinaus.
Den neu aufgenommenen Mitglieder sind die Statuten der AOG und jene der WRSt zuzustellen.
Art. 9 Beitragspflicht
Die Hauptversammlung bestimmt die Höhe des obligatorischen Jahresbeitrages.
Beiträge an militärische Verbände werden von der Hauptversammlung gesprochen.
Der Beitrag an die SOG wird mit dem Jahresbeitrag der AOG erhoben.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 10 Auflösung
Die Auflösung der AOG kann von der Hauptversammlung nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.
Das Gesellschaftsvermögen wird im Falle der Auflösung der Appenzellischen Winkelriedstiftung überwiesen.
Walzenhausen/Urnäsch, 06. Mai 2000
Appenzellische Offiziersgesellschaft:
Oberstlt i Gst Thomas Beccarelli, Präsident
Oberstlt i Gst Niklaus Jäger, Aktuar
Genehmigt an der Hauptversammlung vom 06. Mai 2000 in Heiden
