Winkelriedstiftung

Winkelrieds Tod bei Sempach von Konrad Grob 1828-1904 (hängt in der Soldatenstube der Kaserne Herisau)

Winkelriedstiftung › Statuten
Stiftungsurkunde und Statuten der Appenzellischen Winkelriedstiftung

 

I.  Allgemeine Bestimmungen


Aus Gründen der Lesbarkeit und der Übersichtlichkeit wird in diesem Dokument auf die explizite Aufführung der weiblichen Form verzichtet. Diese ist jedoch immer eingeschlossen.

 

Art. 1 Name und Rechtspersönlichkeit
Die Appenzellische Winkelriedstiftung ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. Sie steht unter dem Patronat der Appenzellischen Offiziersgesellschaft und unterliegt der Aufsicht der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

 

Art. 2 Zweck
Die Appenzellische Winkelriedstiftung leistet Beiträge im Bereich des Wehrwesens, des Bevölkerungsschutzes und der Sozialhilfe.

Politische und kulturelle Anliegen werden nicht unterstützt. Hingegen können an Armee oder Bevölkerungsschutz gebundene Anliegen in Ausnahmefällen dennoch unterstützt werden.

 

Die Appenzellische Winkelriedstiftung bezweckt:
a) Die direkte finanzielle Unterstützung von aktiven und ehemaligen Angehörigen der Armee und des Bevölkerungsschutzes, die in Not geraten sind;
b) die direkte finanzielle Unterstützung in Not geratener Schweizer Bürger mit Wohnsitz in den Kantonen Appenzell I.Rh. oder Appenzell A.Rh, insbesondere bei fehlender staatlicher Unterstützung;
c) die direkte finanzielle Hilfe an die nächsten Angehörigen, sofern der Tod oder eine Gesundheitsschädigung der unter a) oder b) erwähnten Personen eine Notlage verursachen;
d) die Unterstützung von Anliegen wohltätiger Institutionen, insbesondere bei fehlender staatlicher Unterstützung;
e) die Leistung finanzieller Beiträge an Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützungstätigkeit;

f) die direkte Unterstützung von Anliegen und Bemühungen, die das Wertesystem von Militär und Bevölkerungsschutz unterstützen;
g) die Förderung der Wehrtüchtigkeit, der Wehrbereitschaft und des Wehrwillens durch direkte Beiträge an natürliche oder juristische Personen und militärische Vereine.

 

Art. 3 Begünstigte
Die Begünstigten sind aktive oder ehemalige Angehörige der Armee oder des Bevölkerungsschutzes oder Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Appenzell A.Rh. oder im Kanton Appenzell I.Rh.

 

Die begünstigten wohltätigen Institutionen müssen im Kanton Appenzell A.Rh. oder Appenzell I.Rh. tätig sein.

 

Die Unterstützung von Anliegen und Bemühungen im Zusammenhang mit dem Wertesystem von Militär und Bevölkerungsschutz sowie Beiträge zur Förderung der Wehrtüchtigkeit, der Wehrbereitschaft und des Wehrwillens ist für Empfänger bestimmt, die in einer Beziehung zum Kanton Appenzell A.Rh. oder zum Kanton Appenzell I.Rh. stehen.


II.  Organisation

 

Art. 4 Organe
Organe der Appenzellischen Winkelriedstiftung sind:
a) die Hauptversammlung der Appenzellischen Offiziersgesellschaft;
b) der Stiftungsrat;
c) der Ausschuss des Stiftungsrates;
d) die Kontrollstelle.

 

Art. 5 Hauptversammlung der Appenzellischen Offiziersgesellschaft
Der Hauptversammlung der Appenzellischen Offiziersgesellschaft steht zu:
a) die Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung;
b) die Wahl des Stiftungsrates;
c) die Wahl der Kontrollstelle;
d) die Statutenrevision.

 

Die Amtsdauer für Stiftungsrat und Kontrollstelle beträgt zwei Jahre. Die Amtsinhaber sind unbeschränkt wieder wählbar. Gerade Jahre sind Wahljahre.

 

Art. 6 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist oberstes Verwaltungsorgan der Appenzellischen Winkelriedstiftung. Er nimmt den Jahresbericht des Ausschusses des Stiftungsrates entgegen, bestimmt die Anlage- und Unterstützungsrichtlinien und legt jährlich zuhanden der Hauptversammlung der Appenzellischen Offiziersgesellschaft Rechnung ab.

 

Der Stiftungsrat besteht aus:
a) dem Vorstand der Appenzellischen Offiziersgesellschaft;
b) 3 Unteroffizieren;
c) 3 Soldaten, Gefreiten oder Vertretern des Bevölkerungsschutzes;
d) den Militärdirektoren von Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. (von Amtes wegen) oder einem von ihnen bestellten Vertreter.

 

Beide Kantone müssen im Stiftungsrat angemessen vertreten sein.

 

Art. 7 Ausschuss des Stiftungsrates
Der Vorstand der Appenzellischen Offiziersgesellschaft bildet den Ausschuss des Stiftungsrates. Ihm obliegt die Behandlung der laufenden Geschäfte, insbesondere:
a) die Behandlung und Erledigung der Unterstützungsfälle;
b) die Anlage und Verwaltung des Vermögens;
c) die Berichterstattung an den Stiftungsrat.

 

Art. 8 Kontrollstelle
Als Kontrollstelle amten die Rechnungsrevisoren der Appenzellischen Offiziersgesellschaft.


III.  Stiftungsfonds

 

Art. 9 Äufnung des Fonds
Der Fonds wird durch Schenkungen und Vermächtnisse Privater, Beiträge des Staates, der Gemeinden und Korporationen sowie durch den Finanzertrag geäufnet.

 

Art. 10 Anlage des Fonds
Der Stiftungsrat sorgt für eine sichere Anlage des Fondsvermögens. Er regelt die Details zur Anlagetätigkeit in einem separaten Reglement.

 

Art. 11 Verwendung des Fonds
Über die Verwendung des Fonds entscheidet nach Massgabe von Art. 2 und 3 der Stiftungsrat.

 

In Friedenszeiten dürfen grundsätzlich nur die Finanzerträge des Kapitals verwendet werden. Ausnahme: Die gesamthaft gewährten Darlehen und Hypotheken dürfen 20 % des Stiftungsvermögens nicht überschreiten.
Details werden im Reglement für die Unterstützungstätigkeit der Appenzellischen Winkelriedstiftung (Ausführungsbestimmungen) und im Reglement für die Anlagetätigkeit der Appenzellischen Winkelriedstiftung geregelt.


Im Aktivdienst sowie im Katastrophen- und Kriegsfall kann nötigenfalls über das ganze Vermögen verfügt werden.


IV.  Statutenänderung

 

Art. 12 Zweckbindung des Fonds
Der Fonds der Appenzellischen Winkelriedstiftung bleibt seinem Zweck für alle Zeiten erhalten. Vorbehalten bleibt Art. 86 ZGB.

 

Art. 13 Verfahren
Unter Beachtung von Art. 12 ist die Hauptversammlung der Appenzellischen Offiziersgesellschaft berechtigt, auf Antrag des Stiftungsrates die Statuten der Stiftung zu ändern oder zu ergänzen. Ein solcher Beschluss wird jedoch nur rechtskräftig, wenn ihm drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.


V.  Schlussbestimmung

 

Art. 14 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 4. Mai 1991. Sie sind an der Hauptversammlung der Offiziersgesellschaft vom 5. Mai 2007 genehmigt worden.