- Statuten der Appenzellischen Offiziersgesellschaft
(Stand: 6. Mai 2000)
Art. 1 Zweck
1 Die Appenzellische Offiziersgesellschaft (AOG) verfolgt den Zweck, das Wehrwesen zu fördern und die Kameradschaft unter den Offizieren zu pflegen.
2 Die Gesellschaft hat das Patronat über die Appenzellische Winkelriedstiftung (WRSt); sie unterstützt die ausserdienstliche Tätigkeit der Offiziere, Unteroffiziere und militärischer Verbände.
Art. 2 Verhältnis zur SOG
Die AOG bildet eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG).
Art. 3 Die Organe der AOG sind:
a) | die Hauptversammlung, |
b) | der Vorstand, |
c) | die Rechnungsrevisoren. |
Art. 4 Hauptversammlung
1 Es findet jährlich eine ordentliche Hauptversammlung statt. Der Vorstand oder 30 Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen.
2 Ort und Zeit der Hauptversammlungen bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung der Landesteile.
3 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Geschäfte der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) | Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten, |
b) | Entgegennahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung, |
c) | Entgegennahme der Kassa- und Revisorenberichte der AOG und der WRSt, |
d) | Bestimmung der Jahresbeiträge, |
e) | Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrates auf die Dauer von zwei Jahren, |
f) | Ernennung von Ehrenmitgliedern, |
g) | Ausschluss von Mitgliedern, |
d) | Festsetzung und Änderung der Statuten der AOG bzw. der WRSt. |
Art. 5 Der Vorstand besteht aus:
a) | Präsident, |
b) | Vizepräsident, |
c) | Gesellschaftskassier (AOG), |
d) | Aktuar, |
e) | Fürsorgechef oder Fürsorgeteam, |
f) | Kassier der WRSt, |
g) | Beisitzer. |
Der Vorstand führt die AOG gemäss ihren Zielsetzungen und vertritt sie nach aussen.
Seine Befugnisse sind insbesondere die folgenden:
a) | Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, |
b) | Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, |
c) | Vorschlag betreffend Höhe des Jahresbeitrags, |
d) | Entgegennahme des Tätigkeitsberichts im Fürsorgebereich, |
e) | Entgegennahme des Berichts betreffend Anlagetätigkeit, |
f) | Zusammenarbeit mit der SOG, |
g) | Bestimmung von Delegationen. |
Art. 6 Rechnungsrevisoren
Die drei Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Gesellschaftskasse, die Rechnung der WRSt und die Fürsorgekasse. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag.
Art. 7 Sektionen
1 Lokale Offiziersgesellschaften in Ausserrhoden oder Innerrhoden sind Sektionen der AOG.
2 Militärische Vereine, welche von der AOG technische oder finanzielle Unterstützung wünschen, haben dem Vorstand der AOG Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 8 Mitgliedschaft
1 In Ausserrhoden oder Innerrhoden wohnende AdA im Offiziersrang oder in appenzellischen Einheiten oder Stäben Dienst leistende AdA im Offiziersrang werden ohne gegenteilige Erklärung als Mitglied der AOG betrachtet.
2 Mitglieder, die die genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, können der AOG weiterhin angehören. Die Mitgliedschaft dauert über die Entlassung aus der Wehrpflicht hinaus.
3 Den neu aufgenommenen Mitgliedern sind die Statuten der AOG und jene der WRSt zuzustellen.
Art. 9 Beitragspflicht
1 Die Hauptversammlung bestimmt die Höhe des obligatorischen Jahresbeitrages.
2 Beiträge an militärischeVerbände werden von der Hauptversammlung gesprochen.
3 Der Beitrag an die SOG wird mit dem Jahresbeitrag der AOG erhoben.
4 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 10 Auflösung
1 Die Auflösung der AOG kann von der Hauptversammlung nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen.
2 Das Gesellschaftsvermögen wird im Falle der Auflösung der Appenzellischen Winkelriedstiftung überwiesen.
Walzenhausen/Urnäsch, 6. Mai 2000
Appenzellische Offiziersgesellschaft:
Präsident: Oberstlt i Gst Thomas Beccarelli
Aktuar: Hptm Niklaus Jäger
Genehmigt an der Hauptversammlung vom 6. Mai 2000 in Heiden.